Di. Apr 23rd, 2024

Und immer wieder die Miete…

Endlich, möchte man sagen, ist sie da. Die neueste Anpassung der vom JobCenter gesetzten Mietobergrenze gilt seit dem 1. Januar 2019 rückwirkend. Sie sieht für die verschiedenen Bedarfsgemeinschaftsgrößen leicht erhöhte Werte für die so genannte „Brutto-Kaltmiete“ vor, also für die Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten. Für eine Person sind dies beispielsweise 360 Euro statt zuvor 354 Euro. Das bedeutet für Einzelpersonen eine beeindruckende Steigerung von knapp 1,7 Prozent. Damit dürfte sich für Betroffene sicherlich ein ganz neuer Wohnungsmarkt eröffnen…

Angemessene Unterkunftskosten 
Mietobergrenze Bruttokaltmiete
Seit dem
01.01.2019
1-Personen Bedarfsgemeinschaft    360,00 Euro
2-Personen Bedarfsgemeinschaft    458,25 Euro
3-Personen Bedarfsgemeinschaft    564,00 Euro
4-Personen Bedarfsgemeinschaft    679,25 Euro
5-Personen Bedarfsgemeinschaft    808,50 Euro
6-Personen Bedarfsgemeinschaft    895,20 Euro
7-Personen Bedarfsgemeinschaft    989,30 Euro
8-Personen Bedarfsgemeinschaft 1.079,40 Euro
9-Personen Bedarfsgemeinschaft 1.164,00 Euro
jede weitere Person      77,60 Euro

Der gesamte Ansatz geht erneut am Problem vorbei. Die Festlegung der Mietobergrenzen durch die Stadt Essen erfolgt nach einem so genannten „schlüssigen Konzept“. Eine solche Verfahren wird vom Bundessozialgericht (BSG) gefordert. Das BSG legt fest, welche Methoden angewandt und welche Datengrundlage herangezogen werden müssen. Aktuell gilt das Konzept der „Brutto-Kaltmiete“, einer Obergrenze, die sich aus Betriebskosten ohne Heizung (diese Kosten werden zusätzlich übernommen) und Grundmiete zusammensetzt.

Die Grundmiete wird aus dem Essener Mietspiegel nach einem Verfahren abgeleitet, das zu umfangreich ist, um es hier darzustellen – aber seine Tücken zu Lasten der Berechtigten aufweist. Der Betriebskostenanteil ergibt sich aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für NRW. Auch dieser Ansatz – vom Landessozialgericht NRW (LSG) als Übergangslösung gedacht – wirft auf Dauer Probleme auf.

Bei der Grundmiete findet nach Ermittlung des angeblich angemessenen Wertes die vom BSG geforderte Gegenprobe, ob es denn zu diesem Preis ausreichend anmietbaren Wohnraum gibt, nicht statt. Vielmehr ist es ein „Erfahrungswert“ der Stadt, dass der Essener Wohnungsmarkt nicht angespannt ist. Aha. Im Rahmen der Betriebskosten wird vom eigentlichen Vergleichsraum (Stadt Essen) abgewichen und stattdessen der Kostendurchschnitt für ganz NRW zugrunde gelegt. Das kann nur bedarfsdeckend sein, wenn die Nebenkosten in Essen nicht höher als im NRW-Schnitt liegen. Hieran kann man zweifeln, liegt doch Essen schon bei Grundsteuer und Wasserkosten in NRW weit vorne.

Ähnliche Zweifel dürften auch an der Spitze der Sozialverwaltung bestehen, anders kann eine bemerkenswerte Kehrtwende über die Jahre nicht gedeutet werden. Noch im November 2013 kündigte der damalige und heutige Sozialdezernent Peter Renzel nach Informationen der NRZ an, man werde einen Betriebskostenspiegel für Essen erstellen. Im Mai 2014 tönte Renzel: „In spätestens vier Wochen liegt dieser vor.“ Nun schreiben wir Mai 2019, und der schwarze Peter liegt immer noch bei den Leistungsberechtigten. Ein Betriebskostenspiegel für Essen wurde nie vorgelegt. Man beugte sich lediglich der Rechtsprechung des LSG, die nur zustande kam, weil keine Zahlen für Essen da waren.

Dabei will man es offenbar belassen, weil man befürchten muss oder gar weiß, dass gültige Zahlen für Essen zu Mehrausgaben führen würden. Darüber ob die Daten nicht erhoben oder lediglich nicht veröffentlicht wurden, ist sich der Autor nicht sicher. Sicher ist aber, dass ein Anspruch auf die Bereitstellung ausreichenden Geldes für das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ aus der in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz garantierten Menschenwürde folgt. Diese ist unantastbar. Der Stadtsäckel ist es nicht.

Um sicherzustellen, dass wenigstens das gezahlt wird, was nach aktueller Rechtslage allen zusteht, kann Betroffenen nur geraten werden, eine der vielfältigen Beratungsstellen in Essen aufzusuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn man einen neuen Bescheid erhält, in dem noch nicht einmal die in der beigefügten Tabelle genannten Beträge eingehalten werden. Das gilt auch bei Kürzungen nach einem ungenehmigten Umzug. Dabei kann man dann auch gleich erfahren, welche leistungsrechtliche Bedeutung Durchlauferhitzer, Badezimmerkonvektoren und andere Ausstattungsgegenstände haben.

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